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RECHTLICHES

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der SETTELE GmbH, Lindenberg im Allgäu (nachfolgend „Auftragnehmer"), und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber"). Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie finden Anwendung auf alle Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere auf den Verkauf und die Vermietung von Startanlagen, Zeitmesssystemen, Eventbauten und Hospitality-Lösungen sowie auf Branding- und Werbeleistungen im Rahmen von Sportveranstaltungen.

Die AGB gelten auch für internationale Geschäftsbeziehungen, sofern nicht im Einzelvertrag abweichende Regelungen getroffen werden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Die AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.

2. Vertragsschluss

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Angebotsbindung beträgt, sofern im Angebot nicht anders angegeben, 30 Kalendertage ab Angebotsdatum.

Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande. Bei komplexen Projekten (z. B. Eventbauten, FIS-zertifizierte Startanlagen, Olympia-Projekte) gilt der Vertrag erst mit Unterzeichnung eines gesonderten Projektvertrags als geschlossen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

3. Preise und Zahlung

Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie etwaiger Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten, sofern nicht im Angebot ausdrücklich anders angegeben. Bei internationalen Aufträgen können Preise in Fremdwährung vereinbart werden; maßgeblich ist der Wechselkurs zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung.

Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig, sofern nicht im Einzelvertrag abweichende Zahlungsbedingungen vereinbart wurden. Bei Großprojekten kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen oder Vorauskasse verlangen. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferung und Leistung

Liefertermine und Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, sofern sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

Der Transport von Startanlagen, Eventbauten, Zeitmesssystemen und sonstigem Equipment erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, sofern nicht anders vereinbart. Aufbau und Abbau durch den Auftragnehmer werden gesondert berechnet, es sei denn, sie sind ausdrücklich im Angebotspreis enthalten. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aufbauflächen rechtzeitig zugänglich, geeignet und frei von Hindernissen sind.

Terminverschiebungen aufgrund von widrigen Witterungsbedingungen, behördlichen Auflagen oder sonstigen Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, berechtigen nicht zu Schadensersatzansprüchen. In solchen Fällen wird einvernehmlich ein neuer Termin vereinbart. Mehrkosten, die durch vom Auftraggeber veranlasste Terminverschiebungen entstehen, trägt der Auftraggeber.

5. Mietbedingungen

Für die Vermietung von Startanlagen, Zeitmesssystemen, Eventbauten, Hospitality-Lösungen und sonstigem Equipment gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen. Die Mietdauer ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag und umfasst den vereinbarten Nutzungszeitraum einschließlich Auf- und Abbauzeiten.

Die Übergabe des Mietgegenstands erfolgt am vereinbarten Einsatzort in betriebsbereitem Zustand. Der Auftraggeber hat den Mietgegenstand bei Übergabe auf Vollständigkeit und einwandfreien Zustand zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Rückgabe hat im selben Zustand zu erfolgen, in dem der Mietgegenstand übergeben wurde, abzüglich normaler Gebrauchsspuren.

Der Auftraggeber haftet für sämtliche Beschädigungen, Verluste und Diebstahl des Mietgegenstands während der Mietdauer, soweit er diese zu vertreten hat. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Dauer der Mietzeit eine ausreichende Versicherung des Mietgegenstands gegen Beschädigung, Zerstörung, Diebstahl und Elementarschäden auf eigene Kosten abzuschließen und auf Verlangen nachzuweisen. Eine Untervermietung oder Weitergabe an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht gestattet.

6. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und gegen Beschädigung, Zerstörung und Diebstahl ausreichend zu versichern. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

7. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist für Kaufverträge beträgt 12 Monate ab Lieferung bzw. Abnahme. Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen, schriftlich und unter genauer Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung zu rügen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

Der Auftragnehmer leistet nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Verschleißteile (z. B. Seilzüge, Dichtungen, Verbindungselemente) unterliegen keiner Gewährleistung, sofern der Verschleiß auf bestimmungsgemäßen Gebrauch zurückzuführen ist. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen bei Mängeln, die durch unsachgemäßen Gebrauch, fehlerhafte Montage durch den Auftraggeber, mangelnde Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, eigenmächtige Veränderungen oder äußere Einwirkungen (z. B. Witterung, mechanische Beschädigung) entstanden sind.

8. Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Vermögensschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die durch den Ausfall oder die Verschiebung von Sportveranstaltungen, Wettbewerben oder Events entstehen, sofern der Auftragnehmer den Ausfall oder die Verschiebung nicht zu vertreten hat. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Auftragnehmers.

9. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, berechtigen den Auftragnehmer, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Naturkatastrophen, extreme Witterungsbedingungen (z. B. Schneemangel, Sturm, Starkregen), Pandemien und Epidemien, behördliche Anordnungen und Verbote, Streik, Aussperrung, Krieg, Terrorismus, Energieversorgungsstörungen sowie Unterbrechungen der Lieferkette, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.

Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in Fällen höherer Gewalt ausgeschlossen.

10. Geheimhaltung

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen, Geschäftsgeheimnisse, technischen Daten und Projektdetails streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Pflicht gilt insbesondere für Projekte im Auftrag internationaler Sportverbände (z. B. FIS, UCI, IOC), bei Olympischen Spielen, Weltmeisterschaften und sonstigen Großveranstaltungen, bei denen erhöhte Geheimhaltungsanforderungen bestehen.

Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort und gilt zeitlich unbefristet, sofern die Informationen nicht nachweislich öffentlich bekannt geworden sind. Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht berechtigen den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung des Vertrags und zur Geltendmachung von Schadensersatz.

11. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers in Lindenberg im Allgäu. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Lindenberg im Allgäu, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.